Tourismusabgaben

Kurtaxe auf Dienstreisen

Kurtaxe, Citytax, Tourismusabgabe – nicht nur in Deutschland, sondern auch an vielen internationalen Reisezielen werden Übernachtungsgaste zur Kasse gebeten. Auch Geschäftsreisende sind Besucher – entfallt damit die Kurtaxe bei Dienstreisen? Die Regelungen im Detail.

Annette Rompel

07.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Wer schon einmal in einem Kurort genächtigt hat, kennt das Procedere: Übernachtungsgäste entrichten zusätzliche zu den Kosten für Übernachtung und Verpflegung eine Kurtaxe. Diese geht nicht an die Hotels und Unterkünfte, sondern an die Kommunen. Meist handelt es sich um einen geringen Betrag von bis zu 3,50 Euro pro Nacht. Mit diesen Einnahmen halten die Städte und Gemeinden Infrastruktur wie Wanderwege, öffentliche Toiletten, Strände und andere touristische Einrichtungen instand.

Tourismusabgabe

In Städten wie Berlin oder Köln zahlen Übernachtungsgäste hingegen eine Tourismusabgabe oder sogenannte Bettensteuer. Auch hier handelt es sich um eine prozentuale Abgabe auf den Übernachtungspreis oder einen Festbetrag von wenigen Euro. Im Unterschied zur Kurtaxe muss dieser Betrag nicht separat ausgewiesen werden. In der Regel gibt er Übernachtungsbetrieb den Betrag preislich weiter an seine Gäste.

Müssen Dienstreisende ebenfalls zahlen?

Rechtlich gesehen sind Geschäftsreisende von der Kurtaxe nicht grundsätzlich befreit. Doch viele Kommunen selbst erheben für Dienstreisende eine solche Abgabe nicht, daher müssen Reisende bei ihrer Buchung oftmals angeben, ob sie aus touristischen/privaten oder dienstlichen Gründen dort übernachten. In dem Fall halten Länder und Gemeinden diese Befreiung für berufliche Reisen in ihrer Satzung fest.

Freiwillige Erstattung durch den Arbeitgeber

Laut Bundesreisekostengesetz zählt eine sogenannte Kurabgabe nicht zu den erstattungspflichtigen Reisekosten. Sind die Angestellten also zu dienstlichen Zwecken unterwegs und müssen die Abgabe zahlen, sind Unternehmen nicht dazu verpflichtet, die Kosten für ihre Mitarbeitenden zu übernehmen.

 

Die meisten Unternehmen setzen jedoch in diesem Fall auf Kulanz und erstatten den Betrag. Bei der Steuer jedoch können diese Ausgaben nicht geltend gemacht werden. Wenn also die Abgabe für Dienstreisende weder vom Ort erlassen noch vom Arbeitgeber gezahlt wird, bleibt Geschäftsreisenden nichts anderes übrig, als die Abgabe aus eigener Tasche zu zahlen.

Tourismussteuer auch für Dienstreisen verfassungsgemäß

Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde die Rechtmäßigkeit dieser Abgabe auch für Dienstreisen im vergangenen Jahr bestätigt. Bei der Tourismussteuer ist der Beherbergungsbetrieb Steuerschuldner und führt die Übernachtungssteuer an das Finanzamt ab.



Bildungs- und Dienstreisen waren zuvor von der Tourismusabgabe befreit. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entscheiden auch bei dieser Abgabe nun die Kommunen selbst, ob sie den beruflich Reisenden die Abgabe auferlegen oder sie davon befreien.

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